Rentenvorteile für pflegende Angehörige: So geht‘s

Digitaler Lunch-Talk der Verbraucherzentrale NRW mit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland am 15. Juli

10.07.2026

 

(Düsseldorf/vznrw) - Wird ein Mensch pflegebedürftig, ist das für Familie und Freunde eine große Umstellung. Denn die Pflege wird überwiegend von den Familien geleistet, oft mit Unterstützung eines Netzwerks aus Freund:innen und Nachbarschaft. Pflegende Angehörige innerhalb einer Familie müssen dann oftmals ihre Arbeitszeit kürzen oder geben sie ganz auf. In der Folge sinken die Beträge zur Rente oder enden ganz. Dadurch entstehen erhebliche Einbußen im Alter. Was viele nicht wissen: Die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen für pflegende Angehörige Beiträge zur Rentenversicherung. „Dazu gibt es viele Fragen, denn die Voraussetzungen sind kompliziert“, sagt Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW. Sie bietet am 15. Juli zusammen mit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eine digitale Informationsveranstaltung dazu an.

Voraussetzungen für die Beitragszahlung

Für die Pflege in der häuslichen Umgebung wird für pflegende Angehörige der Rentenbeitrag nur gezahlt, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. So muss die zu pflegende Person mindestens Pflegegrad 2 haben, und die Pflege muss mindestens zehn Stunden ausgeübt werden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche. Allerdings darf die pflegende Person neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Pflegekasse informieren

Wer Angehörige pflegt, sollte die Pflegekasse darüber informieren. Dafür muss der sogenannte „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausgefüllt und bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person eingereicht werden. Denn nur wenn die Pflegekasse von der Pflegetätigkeit weiß und die Voraussetzungen gegeben sind, zahlt sie die Beiträge. Ist alles in Ordnung, meldet sie die beitragspflichtigen Zeiten an die Deutsche Rentenversicherung. Erst dann zahlt die Pflegekasse die Versicherungsbeiträge an die Rentenversicherung.

Keine erwerbsmäßige Pflege

Grundsätzlich geht man davon aus, dass Familienangehörige oder Verwandte die Pflege ehrenamtlich ausüben. Auch Nachbar:innen oder Bekannte können die Pflege übernehmen. Dafür kann eine finanzielle Anerkennung gezahlt werden. Nur wenn diese höher als das Pflegegeld ist, wird es eine erwerbsmäßige Pflege. Pflegegeld ist der Betrag, den pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2 erhalten, um ihre Pflege zuhause zu organisieren.

Vorteile für pflegende Angehörige

Durch die Beitragszahlung erhöht sich später die Rente der pflegenden Person. Wie hoch die Beiträge im Einzelnen sind, und wie sich diese auf die Rente auswirken, richtet sich unter anderem nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Die Beitragszahlung wirkt sich aber auch positiv auf Beitragszeiten bei der Rentenversicherung aus. Damit können pflegende Angehörige Rentenansprüche weiter aufbauen.

Sonderfall Flexirente

Nicht selten sind pflegende Angehörige bereits selbst in Rente. Auch diese können ihre Rente weiter aufbessern. Dazu muss auf einen Teil der aktuellen Rente verzichtet werden. Dies nennt sich dann Teilrente. Damit verbunden ist ein Anspruch auf Rentenbeiträge. Nach dem Wechsel zurück in die Vollrente zeigt sich dann der Vorteil durch eine erhöhte Rente. Inwieweit sich das lohnt, kann man sich von der Rentenversicherung ausrechnen lassen.

Zum Thema „Rentenversicherung für pflegende Angehörige“ gibt es am 15. Juli 2026 um 12:30 Uhr einen virtuellen Lunch-Talk bei der Verbraucherzentrale NRW:
Was versteht man unter nicht erwerbsmäßig ausgeübter Pflege? Darf man neben der Pflege arbeiten? Kann man sich die Pflege auch teilen? Wie werden die Beiträge berechnet? Und wie hoch ist später der Rentenanspruch daraus? Nach einem Input von Lothar Görgens von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland gibt es Zeit für Fragen. Moderiert wird die Veranstaltung von Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.

Anmeldung unter folgendem Link:

https://us06web.zoom.us/meeting/register/8rMbl18sQNG8iaWH5aPPoQ

Die Teilnehmerzahl ist auf 90 Personen begrenzt.

Weiterführende Informationen:

 

 


Autorin: Verbraucherzentrale NRW; zusammengestellt von Gert Holle - 10.07.2026